Das Sonderrecht für Arbeitsuchende im Hartz4-Staat
Manchmal ist es das beste, wenn man Tatsachen sprechen läßt. Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) § 60 Angabe von Tatsachen (1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat 1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen … Weiterlesen →